Satzung der Wählergemeinschaft Celle e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Wählergemeinschaft Celle e.V. ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragener Verein mit Sitz in Celle.

§ 2 Ziel
Die Wählergemeinschaft Celle e.V. ist der Zusammenschluss kommunalpolitisch interessierter und parteiungebundener Bürger im Stadtgebiet Celle mit dem Ziel,

  1. bei der kommunalpolitischen Willensbildung der Bevölkerung mitzuwirken,
  2. die aktive Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Leben zu fördern,
  3. sich an Gemeinde- und Kreistagswahlen mit eigenen Kandidaten zu beteiligen,
  4. auf die politische Entwicklung in den Kommunalparlamenten Einfluss zu nehmen und
  5. für eine ständige, lebendige Verbindung zwischen Bevölkerung, Kommunalparlamenten und Verwaltungsorganen zu sorgen.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können Bürger sein oder werden, die das aktive Wahlrecht besitzen und nicht Mitglied einer politischen Partei, ausgenommen der „FREIEN WÄHLER“, sind, solange die Wählergemeinschaft Celle e.V. dem Dachverband der „FREIEN WÄHLER“ angehört.
(2) 1 Über die Annahme oder Ablehnung des schriftlichen Beitrittsgesuchs entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.  2 Die Entscheidungen ergehen ohne Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch 1. Austritt, 2. Tod oder 3. Ausschluss.
(4) 1 Ausschlussgründe sind insbesondere „vereinsschädigendes Verhalten“ und „Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr“.
(5) 1 Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit der Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. 2 Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit einer konkreten Begründung schriftlich bekannt zu geben. 3 Die Entscheidung über den Ausschluss ist durch Beschwerde anfechtbar. 4Die Beschwerde ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses in schriftlicher Form gegenüber dem ersten Vorsitzenden möglich. 5 Über die Beschwerde entscheidet der um die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erweiterte Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb eines Monats nach deren Eingang endgültig.

§ 5 Vorstand
(1) 1 Mitglieder des Gesamtvorstands sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenführer sowie ein Beisitzer oder eine ungerade Zahl von Beisitzern. 2 Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.
(2) 1 Die Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2 In Jahren mit gerader Endziffer werden der erste Vorsitzende, der Schriftführer und ein oder mehrere Beisitzer mit ungerader Bezifferung gewählt. 3 Der zweite Vorsitzende, der Kassenführer und ein oder mehrere Beisitzer mit gerader Bezifferung werden in Jahren mit ungerader Endziffer gewählt. 4 Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1 Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2 Über die Sitzungen des Gesamtvorstands ist eine vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. 3 Die Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:

  1. Einberufung von Mitgliederversammlungen
  2. Annahme oder Ablehnung von Beitrittsgesuchen
  3. Ausschluss von Mitgliedern
  4. Bildung von Fachausschüssen
  5. Vorbereitung der Kommunalwahlen,
  6. Vorbereitung der Aufstellung der Kandidatenlisten zur Kommunalwahl,

(4) 1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenführer. 2 Er führt die laufenden Geschäfte mit Ausnahme der Aufgaben, die dem Gesamtvorstand vorbehalten sind. 3  Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. 4 Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands ist eine vom ersten Vorsitzenden zu unter-zeichnende Niederschrift zu fertigen.

(5) 1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. 2 Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten die Wählergemeinschaft Celle gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsmacht. 3 Im Innenverhältnis kann der zweite Vorsitzende die Wählergemeinschaft jedoch nur vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahlen der Vorstandsmitglieder, 2. Kassenfragen einschließlich Kassenprüfung, 3. Entgegennahme der Rechenschafts-berichte und 4. Amtsentlastungen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) 1 Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von wenigstens einem Monat einzuberufen. 2 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den ersten  Vorsitzenden zu richten. 3 Später gestellte Dringlichkeitsanträge werden zur Tagesordnung genommen, wenn mindestens 15 Prozent der erschienenen Mitglieder dafür stimmen.4 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift, die vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5 Die Niederschrift wird in der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

(5) 1 Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. 2  Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder es unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangen. 3 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von wenigstens einer Woche einzuberufen.

§ 7 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung zur Arbeit der Vereinsorgane verabschieden.

§ 8 Fachausschüsse

1 Für die kommunalpolitische Sacharbeit kann der Gesamtvorstand Fachausschüsse bilden. 2 Diese haben zu ihren Sitzungen den ersten Vorsitzenden oder ein von dem ersten Vorsitzenden bestimmtes anderes Vorstandsmitglied hinzuzuziehen.

§ 9 Schlichtungsausschuss
(1) 1 Nicht beigelegte Streitigkeiten unter Mitgliedern sollten von den Betroffenen oder dem geschäftsführenden Vorstand dem Schlichtungsausschuss vorgetragen werden. 2 Dessen Aufgabe es ist, in freier Verfahrensweise eine Einigung herbeizuführen.  3 Wenn es nicht zu einer Einigung kommt, entscheidet der Schlichtungsausschuss. 4 Sein Spruch ist verbindlich, wenn die Beteiligten sich ihm zuvor schriftlich unterworfen haben.

(2) 1 Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei wenigstens 30 Jahre alt sein müssen. 2 Ihm soll ein Jurist angehören. 3 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 4 Die Wiederwahl ist zulässig. 5 Für ein außerplanmäßig ausscheidendes Mitglied des Schlichtungs-ausschusses kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Wahl ein kommissarisch tätiges Ersatzmitglied bestellen.

§ 10 Gliederung
1 Die Bildung besonderer Stadtbezirks- und Ortsverbände ist möglich. 2 Diese können eigene Vorstände bestellen, besitzen aber keine rechtliche Selbständigkeit. 3 Ihre politischen Maßnahmen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen. 4 Das Nähere kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 11 Finanzen
(1) 1 Die Wählergemeinschaft Celle e.V. erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die jeweils bis Ende März zu entrichten sind. 2 Der erste Jahresbeitrag eines neu beigetretenen Mitglieds ist innerhalb von einem Monat nach dem Beitritt in voller Höhe zu entrichten. 3  Das Ausscheiden gemäß §4 Absatz 3 Nr. 1 – 3 berührt nicht die Beitragspflicht für das angefangene Geschäftsjahr. 4 Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Jahresbeiträge und die Zahlungsweise fest. 5 Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag den Jahresbeitrag ermäßigen, insbesondere für Schüler und Studenten.

(2) 1 Mitglieder der Wählergemeinschaft Celle e.V. und andere Personen, die über die Liste der Wählergemeinschaft Celle e.V. in ein Kommunalparlament gewählt werden, haben einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anteil ihrer gesamten Mandatseinnahmen (außer Fahrtkostenerstattungen und Verdienstausfallentschädigungen) an die Wählergemeinschaft Celle e.V. abzuführen. 2 Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung der Aufwendungen für ihre Parlamentstätigkeit, insbesondere für Wahlkämpfe, im Einzelfall weitergehende Regelungen treffen (zum Beispiel Umlagen erheben).

§ 12 Auflösung
1 Über die Auflösung der Wählergemeinschaft Celle e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 2 Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 3 Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 13 Nachsatz
Die ausschließliche Verwendung des Maskulinums dient lediglich der sprachlichen Klarheit und damit der besseren Verständlichkeit der Satzung und stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung der weiblichen Mitglieder der Wählergemeinschaft Celle e.V. oder der Frauen im Allgemeinen dar.

Datum d. letzten Änderung: Mitgliederversammlung v. 16.04.2012
Fassung vom 16.04.2012