Inhaltliche und formale Festlegung

Inhaltliche und formale Festlegung der WG Landkreis
(Datum der letzten Änderung / Beschlussfassung: 31.12.1998)

1) Name, Rechtsform, Sitz
Die WG Landkreis ist ein nicht rechtsfähiger Verein der Wählergemeinschaften und sonstigen unabhängigen politischen Gruppierungen in den Kommunen der Stadt und des Landkreises Celle, d.h. es werden nur Gruppierungen ein Stimmrecht im Arbeitskreis erhalten. Einzelbewerber können beratend teilnehmen oder schließen sich einer Gruppierung an, um auf das Stimmrecht Einfluß zu nehmen.

2) Mitgliedschaft
Mitglied kann jede der unter 1) genannten Gruppierungen sein. Über die Annahme oder Ablehnung eines schriftlichen Beitrittsgesuchs entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnungen ergehen ohne Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt zum Schluß des laufenden Kalenderjahres,
– Auflösung der Wählergemeinschaft/Gruppierung
– Ausschluß (bei Beitragsrückstand von länger als 6 Monaten nach Fälligkeit bzw. oder sonstigen
vereinsschädigenden Verhaltens). Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. Über den Ausschluß entscheidet der Arbeitskreis mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen nach vorhergehender schriftlicher oder mündlicher Anhörung der betroffenen Wählergemeinschaft/Gruppierung. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

3) Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Grundsätze und Ziele
Die WG Landkreis trifft die Wahlvorbereitung für einen gemeinsamen erfolgreichen Wahlkampf der unter 1) genannten Gruppierungen in den z.Z. 15 Wahlbereichen der Stadt und des Landkreises Celle. Unabhängig davon handelt jede WG vor Ort grundsätzlich selbständig. Mitglieder der WG Landkreis sind ausschließlich Wählergemeinschaften/sonstige unabhängige politische Gruppierungen ohne rechts- oder linksextremen Charakter. Kandidaten der WG Landkreis für die Kreiswahl müssen parteilos im Sinne des WG-Gedankens sein. Die Beteiligung an Wahlen mit WG Landkreis-Kandidaten beschränkt sich auf die Kreistagswahlen. Eine Ausweitung bis auf Landesebene wird nicht ausgeschlossen.

5) Organe und Struktur
Arbeitskreis
Beschlußgremium der WG Landkreis ist der Arbeitskreis. Dieser besteht aus den Delegierten der unter 1) genannten Wählergemeinschaften/ sonstigen unabhängigen politischen Gruppierungen. Diese entsenden jeweils einen oder mehrere Delegierte in den Arbeitskreis.
Jeder Delegierte hat eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsvollmachten sind unzulässig. Die Anzahl der Delegierten ermittelt sich aus dem Verhältnis der errungenen Wählerstimmen der Gemeinde/Samtgemeinde bei der jeweils vorangegangenen Kreiswahl. Dieses anteilige Ergebnis wird für jede Wählergemeinschaft/ sonstige unabhängige politische Gruppierung stets auf die nächst höhere volle ganze Zahl aufgerundet und ergibt die Anzahl der Delegiertenstimmen.

Vorstand
Aus der Mitte der Delegierten des Arbeitskreises wird ein Vorstand gewählt, der die Sitzungen des Arbeitskreises vorbereitet und Beschlußempfehlungen vorlegt. Er vertritt den Arbeitskreis auf Grundlage der Arbeitskreis-Beschlüsse nach außen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem 1. und einem 2. Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Vertreter des Schriftführers, dem Kassenführer sowie dem Vertreter des Kassenführers, somit aus 7 Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und führt die Geschäfte. Schriftliche Stimmrechtsvollmachten sind unzulässig. Über seine Sitzungen ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, jeweils allein vertretungsberechtigt, der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Diese können im Innenverhältnis die WG Landkreis jedoch nur vertreten, wenn der Vorsitzende bzw. der 1. Stellvertreter verhindert sein sollten.

Der Vorsitzende (ggf. seine Stellvertreter) vertritt die WG Landkreis gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren vom Arbeitskreis gewählt. In Jahren mit ungerader Endziffer werden der Vorsitzende, der 2.Stellvertreter und der Schriftführer sowie der Vertreter des Kassenführers gewählt, in Jahren mit gerader Endziffer der 1.Stellvertreter, der Kassenführer sowie der Vertreter des Schriftführers. Die Wiederwahl ist zulässig.

6) Mitgliederversammlung des Arbeitskreises
Mindestens einmal im Jahr findet im ersten Vierteljahr eine ordentliche Mitgliederversammlung des Arbeitskreises statt, bei der die geschäftlichen Angelegenheiten wie Wahlen, Kassenfragen, Amtsentlastungen usw. erledigt und Rechenschaftsberichte abgegeben werden. Sie ist unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von wenigsten vier Wochen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Weitere Arbeitskreissitzungen, auch mit kürzerer Ladungsfrist, sind bei Bedarf nach Mehrheitsbeschluß der Stimmen des Vorstandes oder wenn mindestens 20% der Stimmen der Delegierten es verlangen einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Über den Verlauf aller Sitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie wird in der folgenden Arbeitskreissitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Der Arbeitskreis ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Delegierten anwesend ist. Der Arbeitskreis beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Schriftliche Stimmrechtsvollmachten sind unzulässig.

7) Geschäftsordnung
Durch eine vom Arbeitskreis zu beschließende Geschäftsordnung können Einzelheiten der Geschäftstätigkeit des Vorstandes, insbesondere seine Vollmacht in finanzieller Hinsicht und Abgrenzung seiner Aufgabenbereiche von denen des Arbeitskreises geregelt werden. Bis dahin gilt das Fließdiagramm gem. Anlage 1.

8) Fachausschüsse und Berichte aus dem Kreistag
Für die kommunalpolitische Sacharbeit kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Diese haben zu ihren Sitzungen den Vorsitzenden oder ein vom Vorstand bestimmtes anderes Vorstandsmitglied hinzuzuziehen. Einzelne Fachausschußmitglieder kann der Vorstand bestellen oder abberufen. Die Kreistagsmitglieder berichten dem Arbeitskreis regelmäßig von ihrer Arbeit im Kreistag. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

9) Finanzen
Die WG Landkreis erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge, die nach der Anzahl der Delegierten gestaffelt sind und deren Höhe der Arbeitskreis festlegt, fällig jeweils bis spätestens 31.März des jeweiligen Kalenderjahres und vorschüssig zu zahlen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Mitglieder der WG Landkreis, die über ihre Liste in den Kreistag gewählt werden, haben einen vom Arbeitskreis zu bestimmenden Anteil ihrer Aufwandsentschädigungen an die Kasse der WG Landkreis abzuführen. Der Arbeitskreis kann zur Deckung der Aufwendungen für seine Tätigkeit, insbesondere Wahlkämpfe, im Einzelfall weitergehende Regelungen treffen. Bei Austritt aus der Kreistagsgruppe oder -fraktion hat eine Rückzahlung der Gelder zu erfolgen, die WG Landkreis anteilig pro errungenes Mandat an Wahlkampfkosten zuvor für den austretenden Mandatsträger aufgewendet hat. Zur Sicherstellung dieser Regelung hat jeder Kandidat mit der Listenaufstellung eine rechtsverbindliche Rückzahlungserklärung eigenhändig zu unterzeichnen.

10) Auflösung
Über die Auflösung der WG Landkreis entscheidet der Arbeitskreis mit 3/4 der anwesenden Stimmen. Er trifft auch (mit einfacher Mehrheit) die Bestimmung über die Verwendung des Vermögens.

11) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Festlegung für die WG Landkreis und ihre Mitglieder begründeten Verbindlichkeiten ist Celle.

12) Nachsatz
Auf das Femininum bei den jeweiligen Benennungen wurde lediglich zur redaktionellen Vereinfachung verzichtet.